Im Rahmen der Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen. Du erhältst also nicht wie ein Arbeitnehmer einen Zuschuss zum monatlichen Krankenversicherungsbeitrag, sondern bekommst einen Teil Deiner jeweiligen Krankheitskosten als Beihilfe erstattet.
Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfevorschrift (Bundes- oder Landesbeihilfe) und
nach Deinem Familienstand:
• Als Beihilfeberechtigter ohne Kinder beträgt Dein Beihilfebemessungssatz 50 % der entstandenen beihilfefähigen Krankheitskosten – das heißt, der Anteil Deines Dienstherrn beträgt 50 %.
• Der Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder beträgt 80 %, für berücksichtigungsfähige Ehepartner 70 %. Für die Beihilfeberechtigten selbst mit einem Kind bleibt der Beihilfebemessungssatz bei 50 % und steigt mit dem zweiten Kind auf 70 %.
• Nur der verbleibende Kostenanteil muss immer im Rahmen der allgemeinen Versicherungspflicht über
eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgedeckt werden.