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Warum fragen wir?
Wir benötigen diese Angabe, da sich die Beihilferegelungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Hinweise:
(1) Auch Juristen, die später als Staatsanwälte eingesetzt werden sollen, werden von allen Bundesländern gemäß § 12 Abs. 1 DRiG als "Richter auf Probe" eingestellt.
(2) Sofern Sie noch keine Einstellungszusage erhalten und sich in mehreren Ländern beworben haben, wählen Sie einfach Ihr präferiertes Bundesland aus. Eine Änderung dieser Angabe ist auch später noch unproblematisch möglich.